Krankmeldungen, Unterrichtsbefreiungen

Ist Ihr Kind erkrankt, so verständigen Sie die Schule bitte unverzüglich - d. h. am ersten Schultag der Erkrankung zwischen 7.30 Uhr und 7.45 Uhr - schriftlich oder telefonisch. So wissen wir auch, dass Ihr Kind auf dem Schulweg nicht Opfer eines Unfalls oder gar Verbrechens geworden ist. Unterbleibt eine solche telefonische Krankheitsanzeige, so sind wir gezwungen Sie anzurufen und - wenn wir Sie nicht erreichen – ggf. die Polizei zu verständigen.

Melden Sie daher auch eventuelle Änderungen bei den Rufnummern umgehend im Sekretariat!

Bei fernmündlicher Verständigung ist eine schriftliche Mitteilung (weißes Formular) innerhalb von zwei Tagen nachzureichen. Beauftragen Sie bitte Ihr Kind, sich schon zu Beginn des Schuljahres das entsprechenden Formular im Sekretariat geben zu lassen. Das Formular ist auch über die Homepage zugänglich. Dauert die Erkrankung mehr als zehn Unterrichtstage oder bestehen Zweifel an der Erkrankung, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen. Ein solches Zeugnis ist innerhalb von 10 Tagen vorzulegen. Es kann i. d. Regel aber nur akzeptiert werden, wenn es am Tag der Erkrankung ausgestellt wurde.

Bitte beachten Sie:

Versäumt ein Schüler einen angekündigten Leistungsnachweis ohne ausreichende Entschuldigung, so muss die nicht erbrachte Leistung mit „ungenügend“ (6) bewertet werden.

Treten in der Schule gesundheitliche Probleme (z.B. Übelkeit, starke Kopfschmerzen u. a.) auf, so wird die Schulleitung Sie telefonisch benachrichtigen. Sie können dann selbst entscheiden, ob Sie Ihr Kind abholen wollen oder ob es (auf Ihre Verantwortung) öffentliche Verkehrsmittel benutzen soll. Mit dem Verlassen des Schulgeländes erlischt die Aufsichtspflicht der Schule!

Befreiungen vom Sport werden in der Regel nur dann genehmigt, wenn auch die passive Teilnahme am Sport aus gesundheitlichen Gründen (z.B. bei starker Erkältung) unzumutbar ist. Bei langfristiger Behinde-rung (z. B. Beinbruch) kann die Teilnahme an einem Ersatzunterricht angeordnet werden. Die Entscheidung über die Teilnahme am Unterricht trifft die Schulleitung. Ein ärztliches Attest begründet nur die Befreiung von der aktiven Teilnahme an sportlichen Übungen, nicht die Befreiung von der Anwesenheitspflicht! 

Befreiungen vom Unterricht wegen eines Arzttermins (auch Kieferorthopäde) oder aus anderen zwingenden Gründen werden in der Regel nur dann gewährt, wenn Ihr Kind spätestens am Vortag einen von Ihnen unterschriebenen formlosen schriftlichen Antrag vorlegt. Arztbesuche, für die kein Antrag auf Unterrichtsbefreiung durch die Eltern vorliegt, müssen von der jeweiligen Arztpraxis bestätigt werden. Zusätzlich ist die ausgestellte Unterrichtsbefreiung von den Eltern zu unterschreiben.  Bitten Sie aber den Arzt, Termine möglichst in die unterrichtsfreie Zeit zu legen!

Als andere zwingende Gründe für Unterrichtsbefreiungen gelten z. B.

· Eheschließungen, Jubiläen und Todesfälle in der Familie,  

· die Teilnahme an bedeutenden überregionalen Sportveranstaltungen,

· die Teilnahme an bayernweit veranstalteten wissenschaftlichen oder künstlerischen Wettbewer-ben,

· die Erfüllung zwingender, vom Kultusministerium anerkannter religiöser Pflichten.

Befreiungen wegen Reise- oder Urlaubsterminen können aus schulrechtlichen Gründen nicht gewährt werden. Beachten Sie bitte, dass Flugtermine von den Fluggesellschaften oft kurzfristig verschoben werden, und buchen Sie darum bitte möglichst keine Reisen mit Reisebeginn am letzten Schultag vor den Ferien.